Satzung

§ 5 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.
2.Jedes zweites Jahr ist, in den Monaten November oder Dezember, eine ordentliche Mitgliederwahlversammlung abzuhalten, zu der auch die Ehrenund Fördermitglieder eingeladen werden, mit mindestens folgender Tagesordnung:
1.Bericht des Vorstandes über seine Amtszeit,
2.Bericht des Kassenwarts,
3.Bericht des Beirates,
4.Entlassung des Vorstandes, des Kassenwartes und des Beirates,
5.Festsetzung des Mitgliederbeitrags,
6.Wahl des Wahlausschusses,
7.Wahl des Vorstandes,
8.Wahl von drei Nachrückern für den Vorstand,
9.Wahl des Beirates,
10.Verschiedenes.
3.Die ordentliche Mitgliederwahlversammlung wählt jeweils mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter, den Protokollführer, den Beirat und den Wahlausschuß (bestehend aus drei Mitgliedern), der die Wahl der Vorstandsmitglieder durchführt. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen die Niederschriften der Mitgliederversammlung.
4. Zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist der Vorstand verpflichtet, unter den gleichen Voraussetzungen wie für die Wahlversammlungen eine programmatische Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder sind zu den Versammlungen durch den Vorstand mit einer Frist vonm mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
5.Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt, wenn es 30% aller Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt, oder durch Einladung des Beirats. In diesen Fällen werden die Mitglieder durch den Vorstand innerhalb von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung sind ordentliche Mitglieder, die mit ihren Beiträgen nicht
länger als drei Monate im Rückstand sind. Beitragsrückstände, die nicht durch eigenes Verschulden entstanden sind, heben das Stimmrecht nicht auf. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, nach einer Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist auf der schriftlichen Ersteinladung hinzuweisen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2.Wahl des Beirates und des Wahlausschusses,
3.Entgegennahme des Berichtes und der Abrechnung des Vorstandes,
4.Festsetzung der Beitragshöhe,
5.Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
6.Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern und Auflösung des Vereines.

 

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Beisitzer.
2. Gewählt wird der Vorstand durch die Versammlung der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereines. Die Vorstandsmitglieder werden
in einzelnen Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang keiner Kandidat die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kan-
didaten mit den meisten Stimmen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
3. Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so tritt durch Vorstandsbeschluß einer der Nachrücker an der Stelle, die der Vorstand beschließt.
4. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Hierzu ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mindestens durch zwei seiner Mitglieder, darunter einen Vorsitzenden
nach Vorstandsbeschluß.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines aus und ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter einer
der Vorsitzenden, anwesend sind.
7. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit absoluter Mehrheit in offener Abstimmung gefaßt.
8. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes.
Im Falle dessen Behinderung oder Abwesenheit bedürfen Zahlungsanweisungen der Unterschrift des ersten sowie des zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann dem Kassenwart aus trifti-
gen Gründen die Alleinvollmacht entziehen bzw. einschränken.
9. Der Vorstand tritt in der Regel einmal monatlich zusammen. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen als Beobachter teilzunehmen. Der Vorsitzende kann bei Bedarf häufiger Sitzungen einberufen. Die Sitzungen
werden protokolliert und die Protokolle werden von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 7 Beirat
1.Der Beirat besteht aus drei gleichberechtigten ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederwahlversammlung mit relativer Mehrheit
gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
2. Der Beirat überprüft die Arbeit des Vorstandes, die Vereinskasse und die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse. Bei groben Satzungs bzw. Versammlungsbeschlußverstößen des Vorstandes kann der Beirat unter schriftlicher Darlegung der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung muß die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung beinhalten. Sie muß binnen vier Wochen stattfinden.
3. Der Beirat hat mindestens bei der ordentlichen Wahlmitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

 

§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer Versammlung der ordentlichen Mitglieder, die ausschließlich die Auflösung zur Beschlußfassung hat, beschlossen werden. Hierzu ist eine zwei-drittel (2/3) Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Verteilung des Vermögens entscheidet die die Auflösung beschließende Versammlung der ordentlichen Mitglieder. Zwei Liquidatoren sind dabei zu wählen.
§ 9 Gerichtstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin.
§ 10 Satzungsbeschluß
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08 Juli 2000
beschlossen. Sie tritt mit dem Tag deren behördlichen Genehmigung in Kraft.