Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Griechische Akademiker in Berlin und Brandenburg e.V.” und hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zwecke
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Wissenschaft, der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Künste mit Schwerpunkt Griechenland, sowie der demokratischen Grundwerte und der Völkerverständigung. Als Verein verfolgt er weder parteipolitische, noch privatwirtschaftliche noch religiöse Ziele und Interessen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten angestrebt:

  • Durchführung von Tagungen, Vorträgen und Kolloquien,
  • Organisierung von Ausstellungen, Konzerten und Theaterausführungen, Durchführung von Fachveranstaltungen und Seminaren,
  • Beratung und Unterstützung anderer griechischer Vereine in Berlin und Brandenburg in wissenschaftlichen Themen,
  • Pflege von Beziehungen zu ähnlichen akademischen Vereinen oder Organisationen in Griechenland,
  • Förderung und Unterstützung des griechischen wissenschaftlichen und kulturellen Nachwuchses in Berlin und Brandenburg.

 

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen, Ehren und Fördermitgliedern. Die Ehren- und Fördermitglieder wählen nicht und werden nicht gewählt.
2. Mitglied des Vereines kann jeder/e Hochschul oder Fachhochschulabsolvent/in werden, der/die die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, griechischer Abstammung ist oder mit einem griechischen Staatsangehörigen verheiratet ist, seinen Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg hat und die in § 2 beschriebenen Ziele und Interessen des Vereines akzeptiert und unterstützt.
3. Einzelne Personen oder Verbände im In- und Ausland, welche die Bestrebungen des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung unterstützen, können
im Kreis der Förderer oder als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
4. Über die Aufnahme bzw. den Ausschluß eines Mitgliedes, eines Ehren- oder eines Fördermitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Antrag zur Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und zwar
spätestens sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, um stimmberechtigt zu sein. Der Antrag muß Name, Vorname, Ausbildung, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des/der Antragstellers/in enthalten. Zum Antrag muß eine Fotokopie des Dokuments über die Ausbildung beigefügt sein. Schließlich soll dem Antrag ein Auftrag für das Lastschriftverfahren für den Mitgliedsbeitrag auch beigefügt sein. Über die Aufnahme hat der Vorstand in der Sitzung zu entscheiden, in der der Antrag und die weiteren Nachweise vollständig vorliegen. Die Entscheidung über die Aufnahme ist
dem/der Antragsteller/in spätestens sechs Wochen nach der Antragstellung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Einspruch an die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zulässig.
5. Die Kündigung der Mitgliedschaft muß schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
1.durch den Tod des Mitgliedes,
2.durch den Austritt, der spätestens zum Quartalsende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt wurde,
3. wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, gemäß §3, Absatz 2 nicht mehr vorliegen,
4. wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Satzung verstößt und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung vorliegt,
5. wenn ein Mitglied mit Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist und spätestens nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung diese nicht entrichtet.
7.Der Ausschluß ist dem Betreffenden binnen drei Wochen nach dem Vorstandsbeschluß unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß kann Einspruch bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Sie ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellungsdatum beim Vorstand durch eingeschriebenen Brief einzureichen. In diesen Fällen ruht die aktive Mitgliedschaft bis zu einer Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung.
8.Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder festgesetzt. Ehrenmitglieder und Förderer sind beitragsfrei.
9.Die Zahlung des Jahresbeitrags, der spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten ist, erfolgt durch Einzugsermächtigung
im Lastschriftverfahren, bzw. durch Barzahlung oder Überweisung.

 

§ 4 Organe
Die Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.